1.1Der Verein führt den Namen “Wild Cars” und soll in das Vereinsregister aufgenommen werden
Nach dem Eintrag in das Vereinsregister lautet der Name „Wild Cars e.V.“.
1.2Der Vereinssitz befindet sich in 65795 Hattersheim.
1.3Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Sinn und Zweck des Vereins
2.1Der Verein ist die Interessengemeinschaft des vierrädrigen, motorisierten Kraftfahrzeuges und fördert die Pflege der Mitgliedergemeinschaft.
§3
Mitgliedschaft
3.1Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
3.2Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend verpflichtet haben.
3.3Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3.4Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
3.5Mitglieder haben:
·Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
·Informations- und Auskunftsrecht
·Das Recht auf Teilnahme an und Nutzung der Angebote des Vereins
3.6Alle Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
3.7Jedes Mitglied muß einen Vereinsaufkleber auf der Front- oder Heckscheibe seines Fahrzeuges anbringen. Der Aufkleber ist mittig am oberen Rand der Scheibe zu platzieren. Farbe des Aufklebers darf selbst gewählt werden, wobei die Form nicht verändert werden darf.
3.8Die Probezeit für Neumitglieder beträgt 6 Monate.
§4
Verlust der Mitgliedschaft
4.1Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein.
4.2Der Austritt aus dem Verein ist an eine 1-monatige Frist durch ein Schreiben an den Vorstand gebunden.
4.3Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden:
·Wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als 3 Monaten trotz Mahnung.
·Wegen unehrenhafter Handlungen, Äußerungen oder durch benehmen in der Öffentlichkeit, die das Ansehen des Vereins oder seiner Mitglieder schädigen.
4.4Nach Ausscheiden aus dem Verein müssen Vereinsaufkleber auf dem Fahrzeug restlos und unverzüglich entfernt werden.
4.5Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens oder einer Beitragsrückerstattung.
§5
Beiträge
5.1Eine Aufnahmegebühr ist nicht fällig. Lediglich die Gebühr für einen Fahrzeugaufkleber ist zu entrichten.
5.2Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mehrheit festgelegt und monatlich bezahlt. Der Vereinsbeschluß ist für die Mitglieder maßgebend.
5.3Spenden und sonstige Geldbeträge kommen dem Verein zugute.
5.4Das Vorhandene Geld wird nur für den Verein ausgegeben.
5.5Vorbezahlte Monatsbeiträge werden bei einem Austritt nicht erstattet.
5.6Ist ein Mitglied mit seinem Beitrag in Verzug, wird eine Strafgebühr von monatlich 2,50 € erhoben. Nach 3-monatigem Verzug wird der Vorfall der Versammlung vorgelegt. Zahlungsverzug tritt ein, wenn ein Mitglied bis zum 15. des Folgemonats seinen Monatsbeitrag nicht gezahlt hat.
§6
Stimmrecht und Wählbarkeit
6.1Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
6.2Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und bei nichterscheinen nicht nachträglich abgegeben werden.
6.3Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder die mindestens zehn Monate dem Verein angehören.
§7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
7.lDie Mitgliederversammlung
7.2Der Vorstand
§8
Mitgliederversammlung
8.1Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
8.2Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
8.3Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder werden zur Versammlung bis mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich eingeladen.
8.4Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
·Bericht des Vorstandes
·Kassenbericht
·Entlastung des Vorstandes
·Wahlen, soweit diese Erforderlich sind.
·Beschlussfassung über vorliegende Anträge
·Festlegung des Mitgliedsbeitrages und außerordentliche Beiträge
8.5Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets Beschlussfähig.
8.6Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten anwesenden beschlossen werden.
8.7Anträge können vom Vorstand oder den Mitgliedern gestellt werden. Wenn diese nicht auf der Tagesordnung stehen, muß der Antrag mindestens 5 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingehen.
8.8Abstimmungen erfolgen immer in geheimer Wahl.
8.9Über jede Versammlung wird ein Protokoll vom Schriftführer erstellt. Der Inhalt des Protokolls wird den Mitgliedern bei der nächsten Versammlung vom Schriftführer vorgelesen. Das Protokoll wird vom 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer unterzeichnet. Der Schriftführer ist für den Inhalt des Protokolls verantwortlich.
8.10Anwesenheitspflicht aller Mitglieder bei der Jahreshauptversammlung. Bei Nichterscheinen ohne konkrete Entschuldigung, die man vor der Versammlung beim Vorstand bekannt gibt, ist eine Strafe von 10 € zu zahlen.
§9
Vorstand
9.1Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich gewählt.
9.2Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter.
9.3Der Vorstand besteht aus:
·1. Vorsitzender
·2. Vorsitzender
·Kassierer
·Schriftführer
9.4Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
9.5Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Behandlung von Anregungen der Mitglieder, sowie die Organisation von Fahrten.
9.6Der 1. Vorsitzende führt in allen Versammlungen den Vorsitz und sorgt für die genaue Durchführung der Versammlung gemäß der Vereinssatzung.
9.7Der Schriftführer hat die Aufgabe der ordentlichen Protokollführung und besorgt den anfallenden Schriftverkehr zwischen Behörden, Ämter, Vereine, Händler und Mitglieder.
9.8Der Kassierer hat die Aufgabe der nachhaltigen Regelung und Führung der Finanzen.
9.9Ist der Kassierer oder Schriftführer bei einer Versammlung nicht anwesend, werden die Aufgaben der o.g. Personen vom 2. Vorsitzenden übernommen.
9.10Bei Vernachlässigung der Ämter wird eine Versammlung einberufen, die über den Fall urteilt.
§10
Wahlen
10.1Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer eines Jahres gewählt, es reicht die einfache Mehrheit. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§11
Kassenprüfung
11.1Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder einen Kassenprüfer.
11.2Die Amtszeit der Kassenprüfer darf höchstens 2 aufeinander folgende Jahre dauern. Eine Wiederwahl ist nach einer Pause von mindestens 1 Jahr zulässig.
11.3Aufgabe des Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt im Ermessen des Kassenprüfers.
11.4Dem Kassenprüfer ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
11.5Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§12
Tourenfahrten
12.1Eine Tourenfahrt ergibt sich, wenn mindestens drei Vereinsfahrzeuge zusammenkommen. Bei Tourenfahrten ist für jede Person, die ein Kraftfahrzeug führt, Alkoholverbot, Drogenverbot.
12.2Die Höchstgeschwindigkeit wird dem langsamsten Fahrzeug der Kolonne angepasst.
12.3Bei Tourenfahrten wird sich nach Vereinbarung getroffen. Es wird 15 Minuten über die Zeit gewartet.
12.4Nimmt ein Mitglied trotz Zusage an einer Tourenfahrt nicht teil, ohne sich vorher beim Vorstand entschuldigt zu haben, wird eine Strafgebühr von 5 € erhoben.
§13
Clubabende
13.1Der Clubabend hat den Zweck ein gemütliches Vereinsbeisammensein zu ermöglichen. Darüber hinaus werden Vereinsveranstaltungen, Clubfahrten und sonstige Aktivitäten besprochen.
13.2Der Clubabend findet alle 2 Wochen statt und ist keine Pflichtveranstaltung. Somit muß der Vorstand auch keine Einladungen verschicken.
13.3Über jeden Clubabend wird ein Protokoll erstellt. Der Inhalt des Protokolls wird den Mitgliedern bei dem nächsten Clubabend vom Schriftführer vorgelesen. Das Protokoll wird vom 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer unterzeichnet. Der Schriftführer ist für den Inhalt des Protokolls verantwortlich.
13.4Bei Nichterscheinen zu Clubabenden können alle Mitglieder ihre Stimme bei Wahlen und
Abstimmungen nicht nachträglich abgeben. Erscheint ein aufzunehmendes Mitglied nicht zu seiner Aufnahmeabstimmung, so wird diese Abstimmung bis zur Anwesenheit des Betreffenden verschoben.
13.5Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder maßgebend.
13.6Die Beschlussfähigkeit bei einem Clubabend ergibt sich aus der Anwesenheit der Hälfte der Vereinsmitglieder.
§14
Satzung
14.1Bei Satzungsänderungen muß eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestehen.
§15
Auflösung
15.1Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn 75 % der Vereinsmitglieder anwesend sind.
15.2Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen einer wohltätigen gemeinnützigen Organisation zu.
15.3Die Liquidatoren ergeben sich durch den Vorstand (§§ 48,49, 76 BGB).
Die Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.